Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Outputmanagement Personal Services GmbH (kurz: OPS) für Arbeitnehmerüberlassungen und Personalvermittlungen

§ 1 Allgemeines/Gegenstand des Vertrags

(1) Die Outputmanagement Personal Services GmbH, im Folgenden OPS oder Verleiher genannt, stellt als Personaldienstleister Kunden, im Folgenden Entleiher genannt, auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere OPS-Leiharbeitnehmer (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die AGB des Verleihers sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Entleihers werden nicht anerkannt, es denn, OPS GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Geltung der schriftlichen Bestätigung.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich München. Der Verleiher kann den Rechtsstreit aber auch an jedem anderen zulässigen Gericht anhängig machen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

§ 2 Arbeitsverhältnis

(1) OPS verfügt über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsarbeitsamtes zur Arbeitnehmerüberlassung.

(2) OPS als Verleiher ist Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, vom Entleiher Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen, gleich welcher Art, mit befreiender Wirkung für OPS entgegen zu nehmen.

(3) Während des Einsatzes unterliegen OPS-Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen OPS und dem Kunden vereinbart werden.

(4) Der Entleiher übernimmt während des Arbeitseinsatzes gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlichen Arbeitsgrenzen eingehalten werden. Dabei hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderung im Arbeitsbereich am Arbeitsplatz einzuweisen und auf besondere Gefahren für Sicherheit und Gesundheit denen der Leiharbeitnehmer bei seiner Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Die erfolgte Einweisung ist vom
Entleiher hinreichend zu dokumentieren.

(5) Der Entleiher verpflichtet sich, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen und die Einzelheiten schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für die Behandlung durch den Betriebsarzt trägt der Entleiher.

(6) Den Verleiher wird innerhalb der Arbeitszeit ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen
der Leiharbeitnehmer eingeräumt.

§ 3 Wahl der Arbeitskräfte und Austausch

(1) OPS stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte OPS-Leiharbeitnehmer zur Verfügung.

(2) Sollte OPS in begründeten Fällen den Austausch von OPS-Leiharbeitnehmern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Entleiher rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet wird.

(3) Sollte der Entleiher mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden sein, so kann er diesen binnen vier Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen. Die Zurückweisung zu einem späteren Zeitpunkt ist nur dann möglich, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen würde.

(4) OPS ist im Falle einer Zurückweisung berechtigt, unverzüglich einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Kann kein geeigneter Ersatz gefunden werden, endet der Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung. Ansprüche des Entleihers wegen der Beendigung entstehen nicht.

§ 4 Abrechnung und Arbeitsnachweise

(1) Grundlage für die Abrechnung sind die vom Entleiher monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der OPS-Leiharbeitnehmer. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Entleiher hat sicherzustellen, dass die vom Leiharbeitnehmer eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden. Einwände gegenüber OPS sind innerhalb von sieben Tagen nach Einreichen der Arbeitszeitnachweise schriftlich vorzubringen, andernfalls gelten die Stundenzettel als vom Entleiher genehmigt.
 

(2) Die jeweiligen Stundensätze gelten nur am Einsatzort. Reisekosten sind vom Entleiher zu erstatten, wenn Dienstreisen vom Entleiher jeweils verlangt werden oder genehmigt sind. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten werden mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Die regelmäßige Arbeitszeit der OPS-Leiharbeitnehmer beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart wird.

§ 5 Zahlung

(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei OPS.

§ 6 Haftung

(1) OPS haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen OPS-Leiharbeitnehmer, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.
 

(2) OPS haftet nicht für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen OPS-Leiharbeitnehmer. Diese sind keine Erfüllungsgehilfen.

 

(3) Der Entleiher haftet nach den allgemeinen Vorschiften.

§ 7 Vermittlungsprovision

(1) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen vor oder während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem OPSLeiharbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Verleiher und Entleiher und dem OPS-Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Kommt zwischen dem OPS-Leihabreitnehmer und dem Entleiher oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen vor oder während des Projekteinsatzes ein Arbeitsverhältnis zustande, schuldet der Entleiher an den Verleiher ein Vermittlungshonorar.
 
(2) Das gleiche gilt, wenn ein solches Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber oder dem rechtlich bzw. wirtschaftlich mit ihm verbundenen Unternehmen direkt nach Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber ohne vorherige Überlassung zustande kommt. Entsprechendes gilt, wenn der OPS-Leiharbeitnehmer als freier OPS-Leiharbeitnehmer bzw. Selbstständiger für den Entleiher tätig wird.
 

(3) Das Vermittlungshonorar bezieht sich auf das zwischen dem OPS-Leiharbeitnehmer und Entleiher vereinbarte Bruttojahresgehalt und reduziert sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat der Arbeitnehmerüberlassung um jeweils 1/12 der fälligen Gesamtsumme.

(4) Das Honorar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird mit Abschluss des Vertrages zwischen Entleiher und OPS-Leiharbeitnehmer fällig. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt:

Bei direkter Übernahme des OPS-Leiharbeitnehmers: 3 Bruttomonatsgehälter
Bei Übernahme des OPS-Leiharbeitnehmers innerhalb von 3 Monaten: 2,5 Bruttomonatsgehälter
Bei Übernahme des OPS-Leiharbeitnehmers innerhalb von 6 Monaten: 2 Bruttomonatsgehälter
Bei Übernahme des OPS-Leiharbeitnehmers innerhalb von 9 Monaten: 1,5 Bruttomonatsgehälter
Bei Übernahme des OPS-Leiharbeitnehmers innerhalb von 12 Monaten: 1 Bruttomonatsgehälter
Berechnungsgrundlage ist das vereinbarte Bruttojahresentgelt zwischen dem Entleiher und dem OPSLeiharbeitnehmer.

(5) Für die Nichtursächlichkeit des Arbeitnehmerüberlassungseinsatzes trägt der Entleiher die
Beweislast.